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| Friday, 04. April 2008 | |
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§ 1 Name des Vereins: ADS Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schlager e.V. § 2 Zweck des Vereins: Förderung und Unterstützung des deutschsprachigen Schlagers und der deutschsprachigen volkstümlichen Musik, sowie deren Interpreten. Organisation und Betreuung von Künstler-Fanclubs. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Künstler, Künstleragenturen, Management werden vom 1. Vorsitzenden betreut. Der Verein betätigt sich bundesweit. §3 Aufnahme als Mitglied: Nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Die Entscheidung ob dem Antrag stattgegeben wird, trifft der Vorstand. Die Zahl §3 a Kündigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft hat eine Laufzeit von einem Jahr, Wenn Sie nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird, verlängert sie sich um ein weiteres Jahr. § 4 Der Beitrag: Ist der Jahresbeitrag, seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 5 Der Gesamtvorstand: Wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden im Sinne § 26 BGB: Der Vorsitzende und der Stellvertreter. Sie sind jeweils einzeln vertretungsbefugt. § 6 Sitz des Vereins: Soll der Wohnsitz des jeweiligen 1. Vorsitzenden sein § 7 Mitgliederversammlung: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn die Berufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. § 8 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit jeweils einer Stimme § 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung: Grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedarf der Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienen, wobei eine Mindestanzahl von Mitgliedern anwesend sein muss ( mindestens 15 Prozent ). Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. §10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung: Erfolgt schriftlich durch einfache Postübersendung unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Sollte die Anzahl der Anmeldungen die geforderte §11 Die Auflösung des Vereins: Kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der Anwesenden beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam bestimmte Liquidatoren. §12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung: Werden in Niederschrift vom Schriftführer festgehalten und sind vom Schriftführer sowie vom Vorstand zu unterzeichnen. § 13 Die Mitglieder der Vereinsorgane sowie die Funktionäre sind ehrenamtlich tätig und müssen Mitglieder im Verein sein. In allen Fällen, für die die Satzung keine ausdrückliche Bestimmung enthält, ist so zu entscheiden, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die herrschenden Sitten und Abwicklung eines geordneten Vereinslebens es erfordern. Dabei ist von dem aus der Satzung sich ergebenden Grundgedanken auszugehen.
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| Letzte Aktualisierung ( Monday, 15. February 2010 ) |
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